Willkommen auf  unserer Homepage, Herzlich willkommen bei der Motorfluggemeinschaft Speyer e.V., MFG, Im Verein zu fliegen hat viele Vorteile, Sicherheit, günstige Kosten, nette Kollegen und vieles mehr, Ausbildung, CVFR / NVFR, Sprechfunk, Fliegerärzte, Anflugkarte, Fotogalerie, Satzung, Gebührentabelle, Impressum, Aviation, Fliegen, Motorflugverein, Flugsportverein,  Flugschule

                       

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   § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  
  § 2 Zweck und Aufgaben
  § 3 Mitgliedschaft Satzung vom 12.09.2008
  § 4 Pflichten der Mitglieder
  § 5 Organe der Motorfluggemeinschaft Speyer e.V.
  § 6 Aufgaben des Vorstandes  
  § 7 gesetzliche Vertretung  
  § 8 Mitgliederversammlung  
  § 9 Auflösung des Vereins  
     
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen "Motorfluggemeinschaft Speyer e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Speyer.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2  Zweck und Aufgaben
    Die Motorfluggemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 AO in ihrer jeweils letztgültigen Fassung die Pflege
    und Förderung des Flugsportes.
     
    Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
    Vereinsmitteln. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
    des Vereins nicht mehr als evtl. eingezahlte Darlehen zurück
     
    Alle laufenden Einnahmen werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben
    verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.
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§ 3  Mitgliedschaft
  1.  Der Verein besteht aus:
    a) Ehrenmitgliedern b) Aktiven Mitgliedern c) Passiven Mitgliedern
  3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs an
     Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 
    Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, 
    die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Mit dem Tag der Entscheidung über die
    Aufnahme beginnt für das neue Mitglied eine Probezeit von einem Jahr. 
    Innerhalb dieses Jahres kann die Mitgliedschaft vom Mitglied ohne Angaben von Gründen
    jederzeit gekündigt werden. 
    Ebenso kann der Verein das Mitglied jederzeit wieder ausschließen.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss
    Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. 
    Die Kündigung hat gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erfolgen.
     
    Das ausscheidende Mitglied hat bis zum Wirksamwerden seines Austritts sämtliche
    Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen und bestehende Forderungen zu begleichen.
     
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn:
     a) das Mitglied die Ziele und den Zweck des Vereins grob missachtet
     b) das Mitglied die Harmonie im Vereinsleben trotz schriftlicher Warnung stört
     c) das Mitglied durch ein Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wird
     d) das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung durch Einschreiben seine finanziellen Verpflichtungen
     e) dem Verein gegenüber nicht erfüllt. Das Mitglied sich noch im Probejahr befindet.
     
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. 
    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied eine Frist von mind. 14 Tagen
    zur schriftlichen Äußerung zu gewähren. 
    Die Ausschlussentscheidung ist ebenfallsschriftlich mitzuteilen.  
    Mit der erfolgten Zustellung des Beschlusses bzw. der Mitteilung des Ausschlusses   
    wird die Entscheidung wirksam
    Nach Wirksamwerden des Ausschlusses erlöschen alle bisherigen Rechte aus der Mitgliedschaft
    und es besteht kein Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen.
    Bestehende Forderungen des Vereins müssen beglichen werden und eventuell erhaltene 
    Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, müssen herausgegeben werden.
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§ 4  Pflichten der Mitglieder
    Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu errichten, 
    deren Höhe durch den Gesamtvorstandfestgesetzt wird.
    Bei Neuaufnahme sind die Gebühren und Beiträge zum Zeitpunkt der Zustimmung durch den 
    geschäftsführenden Vorstand fällig. 
    Alle weiteren Beiträge sind für jedes Geschäftsjahr jeweils 
    bis zum 31.03. des laufenden Jahres einzuzahlen.
    Fluggebühren sind, sofern das Mitglied nicht am Abbuchungsverfahren teilnimmt,
   

binnen drei Wochen nach Rechnungsstellung spätestens zu bezahlen.

    Werden die oben genannten Zahlungsfristen nicht eingehalten,  
    ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt,
    bis zum Ausgleich der Forderungen ein Flugverbot auszusprechen.
     
    Passive Mitglieder müssen bei einem Übertritt zum aktiven Mitglied die für diese
    Mitgliedschaft jeweils geltenden Aufnahmegebühren unter Anrechnung bereits gezahlter
    Aufnahmegebühren nachentrichten.
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§ 5  Organe
    Organe des Vereins sind:
     a) der geschäftsführende Vorstand
     b) der Gesamtvorstand
     c) die Mitgliederversammlung
     
  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
     a) der 1. Vorsitzende
     b) der 2. Vorsitzende
     c) der Schriftführer
     d) der Schatzmeister
     
  2. Dem Gesamtvorstand gehören an:
     a) der geschäftsführende Vorstand
     b) der Ausbildungsleiter
     c) der Flugzeugwart
     d) Beisitzer
     
  3. Der Mitgliederversammlung gehören an:
     a) aktive Mitglieder
     b) passive Mitglieder
     c) Ehrenmitglieder
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§ 6  Aufgaben des Vorstandes
  1. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, sofern dafür
    nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand zuständig ist. 
    Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende den Stichentscheid. 
     
    Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister erledigen gemeinsam  
    die finanziellen Geschäfte des Vereins.
    Der Schatzmeister ist verpflichtet, eine Mitgliederkartei zu führen, 
    die Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfassen, 
    am Ende eines Geschäftsjahres aus der Buchhaltung einen ordnungsgemäßen  
    Abschluss zu entwickeln,
    für das kommende Geschäftsjahr einen Voranschlag zu erarbeiten, 
    sowie Abschluss und Voranschlag der jeweils nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
     
  2. Der Gesamtvorstand beschließt über den Jahreshaushalt. Er setzt die Aufnahmegebühr,
    die Jahresbeiträge und die Fluggebühren fest. Er entscheidet über den Ausschluss eines
    Vereinsmitglieds, bereitet die Beratungsgegenstände für die ordentliche Mitgliederversammlung 
   

vor und beruft dieses ein. Er ist beschlussfähig wenn mindestens 5 seiner  Mitglieder anwesend sind.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
    Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Beiräte und Ausschüsse bestellen, die ihm verantwortlich sind.
    Der geschäftsführende, sowie der Gesamtvorstand werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden nach Bedarf 
    oder auf Verlangen jedes seiner Mitglieder einberufen.
    Der Schriftführer hat über die Sitzung der Vereinsorgane Niederschriften  
    aufzunehmen und zu verwahren.
    Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
    Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus  
    oder ist dauernd verhindert,
    so bestellt der Gesamtvorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Stellvertreter.
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§ 7  Gesetzliche Vertretung
    Gesetzlich vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 
    geschäftsführenden Vorstand.
    Der 1. oder der 2. Vorsitzende können den Verein auch, 
    jeweils in Verbindung mit einem anderen Mitglied 
    des geschäftsführenden Vorstandes alleine vertreten.
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§ 8   Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat bis Ende März eines jeden Jahrstattzufinden.
     
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/3
    aller Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden  
    Vorstands einberufen werden.
     
  3. Zur Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher
    unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail)
    vom Vorstand einzuladen. Außerdem wird der Termin in der Rheinpfalz veröffentlicht.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
     
  5. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit  
    der erschienenen Mitglieder.
     
  7. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung  
    anwesenden Mitglieder erforderlich:
     
     a) Satzungsänderung
     b) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
     
  8.  Bei Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. 
    Die Zustimmung von in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen 
    Mitgliedern muss schriftlich eingeholt werden.
     
  9. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt grundsätzlich:
     a) den geschäftsführenden Vorstand
     b) den Gesamtvorstand mit Ausnahme des Schulungsleiters.
    Der Schulungsleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
    Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
     
    Der 1. Vorsitzende, der Beisitzer und der Schriftführer werden in Jahren mit einer
    ungeraden Endziffer gewählt. In Jahren mit gerader Endziffer erfolgt die Wahl des 2.Vorsitzenden, 
    des Schatzmeisters und des Flugzeugwartes.
     
    Bei Stimmengleichheit sind weitere Wahlgänge erforderlich.
     
    In gleicher Weise werden zusammen mit der Wahl des Schatzmeisters zwei Rechnungsprüfer gewählt.
    Diese haben die Pflicht, in jährlichen Abständen das Kassenwesen  und 
    mit all seinen Unterlagen zu prüfen
    jeweils dem geschäftsführenden Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung  
    das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten.  
    Daneben haben sie das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. 
    Bei Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vom Schatzmeister vorzulegen.
     
  10. Die Mitgliederversammlung ist außerdem noch für folgende Punkte zuständig:
     a) Ernennung von Ehrenmitgliedern, diese sind dann beitragsfrei
     b) Entlastung des Gesamtvorstandes
     
  11. Anträge der Mitglieder, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollten,
    müssen mindestens 5 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
    eingereicht werden. Ansonsten können sie nur behandelt werden, 
    falls die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
     
  12. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und dem
    Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 
    In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse werden damit wirksam beurkundet.
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§ 9  Auflösung des Vereins
    Wird der Verein gemäß den Regelungen des § 8 dieser Satzung aufgelöst, so fällt dessen Vermögen,
    soweit die eingezahlten Darlehen der Mitglieder den gemeinen Wert der von
    den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Speyer, die es zunächst
    für die Dauer von 10 Jahren treuhändisch zu verwalten und im Falle einer Neugründung
    des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen hat. Erfolgt keine Neugründung mehr,
    so ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
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  Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.10.2008 erstmalig beschlossen
   und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am - teilweise neu gefasst.
 

              

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